Archiv

Zaunfeldkontrolle 2023

Am 13.05.2023 findet die erste Kontrolle der Zaunfelder statt.

Alle Gartenfreunde, die aus wichtigem Grund die Arbeiten nicht durchführen konnten sollten sich bei unseren Ob-Frauen melden. Eine spätere Meldung kan leider nicht berücksichtigt weden.

An alle Neulinge
bitte wendet euch bei Fragen und Problemen an die ältren Gartenfreunde. Sie werden euch sicher mit Rat und Tat zur Seite stehen.

 

04. Oktober 2021

Was Sie rund um Ihre Laube wissen sollten…

Wem gehört die Laube?

Die Laube gehört . entgegen dem Pachtland, dem Pächter selbst.

Wie darf die Laube ausgestattet sein?

Lauben dürfen nur so ausgestattet sein, dass lediglich ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist.

Wie groß darf die Laube sein?

Laut BKleinG darf die Laube eine max. Grundfläche von 24 m² haben. Gemessen wird an den äußeren Ecken am Boden. Dachüberstände zählen nicht, wenn Sie die Funktion als Schutz gegen Nässe erfüllen. Die Höhe der Laube wird in der örtlichen Bauordnung geregelt und beträgt max 3,50 m

Was bedeutet der Bestandsschutz für die Laubenbesitzer?

Ist eine Gartenlaube auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik vor dem Inkrafttreten des BKleingG 1983 rechtmäßig erstellt worden und wird weiter unverändert genutzt, darf sie, so lange nicht baufällig, im Garten verbleiben, auch bei Pächterwechsel.

Der Bestandsschutz findet aber nur Anwendung aufdie Größe und nicht auf die Ausstattung. Ist das Gebäude abgängig, darf ein neues nur bis 24 m² Größe gebaut werden. Für die „neuen“ Bundesländer gelten die Bestimmungen des § 20a BKleingG, die u.a. eine unveränderte Nutzung größerer Lauben, die vor 1990 erbaut wurden, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. In der DDR war eine Laube mit bis zu 40 m² nicht zu groß.

Ist ein Strom- und Wasseranschluss erlaubt?

Die Versorgung mit Strom im Garten ist zulässig, soweit es sich um Arbeitsstrom handelt. Die Installation von Photovoltaik-Anlagen ist nach Antrag beim Vorstand erlaubt. Windkraftanlagen sind dagegen generell nicht gestattet.

Die für eine kleingärtnerische Nutzung erforderliche Wasserversorgung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.  Ein Wasseranschluss in der Gartenlaube ist für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich. Es genügt ein Wasseranschluss auf der Gartenparzelle.

Darf ich in meiner Laube übernachten?

Gelegentliche Übernachtungen sind gestattet, allerdings zeitlich beschränkt und nicht dauerhaft. Wer also in den Sommerferien mal einige Tage mit den Kindern oder Enkelkindern im Kleingarten verbringen möchte, darf das gerne tun.

Darf ich meine Terrasse überdachen?

Nur wenn die Laube weniger als 24 m2 überbaute Fläche aufweist. Eine nicht überdachte Fläche als Terrasse kann jedoch hergerichtet werden. ZumSchutz vor Regen oder starker Sonneneinstrahlung dürfen Sie diese allerdings nur mit einer Textil- oder Kunststoffplane überdachen, sofern sie einfach und ohne großen Aufwand zu demontieren ist.

Darf ich einen Ofen anschließen?

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) ist nicht statthaft. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und verleihen dem Gebäude den Anschein höherwertiger Ausstattung und fördern den Charakter eines Ferienhauses.

23. April 2017

Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter

Wie wir mehrmals erfahren mussten, ist immer noch nicht jedem klar, wie eine ordentliche Kündigung und eine Übergabe der dann freiwerdende  Pachtfläche erfolgen muss.

Bei Abschluss eines Pachtvertrages erhält man eine Gartenparzelle zugeteilt, die entweder schon mit Anpflanzungen und einer Gartenlaube und sonstigen Anlagen versehen ist, oder man erhält ein „jungfräuliches“ Stück Land, das man nach den Vorgaben der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bestellen kann und in dem man sich nicht zuletzt von getaner Arbeit erholen kann. Aber was passiert, wenn der Pächter das Pachtverhältnis aus irgendeinem Grund wieder beenden will?
Die Kündigung an sich regelt sich nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), nach einem individuell abgeschlossenen Pachtvertrag oder – wenn vertraglich nichts vereinbart wurde – nach den allgemeinen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Für den Pächter, der seinen Garten aufgeben möchte, bedeutet dies, dass er sich seinen Pachtvertrag genau ansehen muss. Ist dort eine Kündigungsfrist vereinbart ist sie bindend.

Grundsätzlich kann bzw. muss der scheidende Pächter die Einrichtungen, mit denen er die Pachtsache versehen hat, nach Ende der Pachtzeit wieder mitnehmen. Er ist nach wie vor Eigentümer der von ihm eingebrachten oder übernommenen Gegenstände. Es sei denn, es gibt einen Nachpächter, der die Sachen einvernehmlich und vertraglich geregelt übernimmt!

  • Kündigung Pachtvertrag – wichtig! termingerecht
  • Wertermittlung der Pachtsache veranlassen – ohne Wertermittlung keine Übernahme der Pachtsache durch den Verein!
  • Nachpächter suchen und vorstellen
  • Übergabe der Pachtsache an Nachpächter bzw. wenn nicht vorhanden Grundsätzlich Wegnahme der eingebrachten oder übernommenen Gegenstände.
  • Übergabe aller überlassenen Vereinsunterlagen, Schlüssel etc.

Wenn alle Punkte bearbeitet sind wird die Übergabe/Übernahme und die Entlastung mit dem unterschriebenem Protokoll wirksam. Nur ausräumen und den Schlüssel abgeben ist nicht zielführend.

20. April 2016

Artenrechtliche Vorschriften bei Baumfällung

Mitteilung vom Dez III; Umweltamt; SG Naturschutz/Wald- und Forstaufsicht – 13.01.2011

==> zum 31.12.2010 ist die Gültigkeit der Baumchutzverordnungen der ehemaligen Landkreise Merseburg-Querfurt und Saalkreis abgelaufen.
Das bedeutet nunmehr, dass für Geölze außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen im Sinne von §35 Baugesetzbuch keine Fällgenehmigung mehr beantragt werden muss. Betroffen hiervon sind somit auch alle Gehölze innerhalb von Kleingartenanlagen (sofern es sich nicht um ein Gebiet mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan handelt).
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass bei geplanten Fällungen innerhalb von Kleingärten die artenschutzrechtlichen Vorschriften der §39 und §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einzuhalten sind.

Entsprechend §44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten

  • wild lebenden Tieren der besondere geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten währen der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand derlokalen Population einer Art verschlechtert,
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dies bedeutet zum einen, dass geplante Fällungen möglichst nur außerhalb der Brutzeit, also zwischen Mitte August und Ende Februar durchzuführen sind, um Störungen zu vermeiden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass größere Bäume in Kleingartenanlagen gern als sog. Schlafplätze von Waldohreuten genutzt werden. Diese Schlaf- bzw. Sammelplätze (Ruhestätten) werden von den Eulen zumeist in den Wintermonaten aufgesucht und können über viele Jahre beibehalten werden.
Die Waldohreule (Asio otus) zählt zu den Tierarten des Anhangs A der EG-VO Nr. 338/97 und ist somit gemäß § 7 Abs, 2 Nr 14 a) Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 1 der VogetechutzrichtlJnie (Richtlinie 79/409/EWG) eine streng geschützte Art und genießt einen besonderen Schutzstatus.
Eine Fällung eines sog, Schlafbaumes der Waldohreulen fällt somit unter den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz bzw. im Falle streng geschützter Arten bei vorsätzlicher Handlung sogar einen Straftatbestand nach § 71 Bundesnaturschutzgesetz dar.
Als Schlafbäume werden größere, freistehende Nadelbäume bevorzugt.

Die Regelungen des § 14 Bundesnaturschutzgesetz und des § 6 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

Hier könnt Ihr die Anlage von oben sehen –  viel Spass 🙂